Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass es zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach dem Berliner Hundegesetz (HundeG) ausreicht, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht.

Der Sachverhalt

Der Kläger, Eigentümer einer Hündin, deren Rasse im Impfbuch mit "American Bully" angegeben wird, wandte sich gegen die Entscheidung des Veterinäramts Spandau, die Hündin als gefährlichen Hund im Sinne des HundeG anzumelden oder ein Rassegutachten vorzulegen, welches besagt, dass sie kein gefährlicher Hund ist.

Nach der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des Hundegesetzes (GefHuVO) gelten u.a. American Staffordshire-Terrier und Hunde aus Kreuzungen von dieser oder anderen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich. Mit dieser Einstufung gehen erhöhte Anforderungen an die Haltung des Tieres einher.

Der Kläger argumentierte, dass es sich bei der Hündin um eine - u.a. in den USA-  anerkannte Rasse handelt, welche dem Verordnungsgeber bereits bei Erlass der Liste bekannt gewesen ist. Fehlt diese Rasse auf der Liste, kann das Tier nicht als gefährlich gelten; ansonsten liegt ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot vor.

Die Entscheidung

Die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage abgewiesen. Beide alternativ zu befolgenden Regelungen setzten voraus, dass es sich bei der Hündin um einen gefährlichen Hund handele. Dies sei hier der Fall.

Nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten weise die Hündin zumindest wesentliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers auf, einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefHuVO gefährlichen Hunderasse. Es reiche aus, wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der in der Verordnung aufgeführten Hunderassen gegeben seien. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der "American Bully" keine eigenständige Hunderasse sei, sondern die Bezeichnung für eine "Designer-Rasse" ohne phänotypische Eigenständigkeit.

Themenindex:
Listenhund, Hundegesetz

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.11.2022 - VG 37 K 517/20

Quelle: VG Berlin
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