Nicht die Lebensgefährtin des Verstorbenen, sondern dessen Sohn muss für die Bestattungskosten aufkommen. Die Frau, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe, sei nämlich weder die Ehefrau noch die Lebenspartnerin, sondern "lediglich" die Lebensgefährtin des Verstorbenen gewesen.
In Heimen mit pflegedürftigen Bewohnern muss nach dem Landesheimgesetz auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft, wonach eine Pflegefachkraft zur Nachtzeit schlafend in einem Bereitschaftszimmer "vorgehalten werde", genüge nicht.
Nachdem ein Polizeibeamter sich über mehrere Jahre im privaten Bereich Dateien mit schwerem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe, wurde ihm nun mit Urteil das Ruhegehalt aberkannt.
Lichtimmissionen einer Video-Werbeanlage, die werktags von 6 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr betrieben werden darf, sind für Anwohner grundsätzlich zumutbar, wenn bei ihrem Betrieb die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen beachtet werden.
Mit Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass Gemeinden in Baden-Württemberg Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff wegen ihrer Gefährlichkeit erhöht besteuern dürfen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren ein von der Verbandsgemeinde Dudenhofen ausgesprochenes Haltungsverbot nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die Rücknahme der Ernennung eines Lehrers rechtmäßig war, weil dieser vor seiner Ernennung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden war.
Im Schilf der Flachwasserzone des Bodensees sind private Badestege typischerweise unzulässig. Die damit verbundene Einschränkung des Eigentums ist entschädigungslos hinzunehmen.
Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, verstößt die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht an öffentlichen Schulen nicht gegen das Grundgesetz oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Zeigen der "Mohammed-Karikaturen" im Rahmen einer öffentlichen und auf Meinungsdarstellung und entsprechende Kommunikation zielenden Versammlung stelle keine "Beschimpfung" im Sinne eines Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses nach § 166 Strafgesetzbuch dar.