Um die Wunde nach einer Brust-OP zu spülen, nahm eine Ärztin versehentlich ein Reinigungsmittel. Die operierte Frau erlitt hierdurch Verätzungen und mehrere Stunden heftige Schmerzen. Die Versicherung speiste sie mit 500 € Schmerzensgeld ab, zu Unrecht.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil einer 43-jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000,00 Euro zuerkannt, nachdem ihr in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen worden war.

Der Sachverhalt

Die Frau hatte sich zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die Klinik begeben. Die Operationswunde war versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden. Die Ärztin hatte die Flasche, in welcher das Desinfektionsmittel abgefüllt war, mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozess wurde nach Überzeugung des Oberlandesgerichts aufgrund des Fehlers um ca. 6 Monate verzögert.

Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich 500€

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500,00 Euro. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere aufgrund des Ereignisses eintretende Schäden haften müsse. Dabei behauptete die Klägerin, dass auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien.

Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro für angemessen erachtet, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen angesehen hatte.

Die Entscheidung

Dem schloss sich das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin hin an. Allerdings hielt der 5. Zivilsenat ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000,00 Euro für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war u.a., dass "der der Beklagten anzulastende Fehle ... besonders grob und unverständlich" gewesen sei.

Schmerzensgeld ersichtlich unzureichend

Außerdem sei das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500,00 Euro "ersichtlich unzureichend (gewesen), so dass auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend" gewesen sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

Themenindex:
Schmerzensgeld, Schadensersatz, Arzthaftung, Behandlungsfehler

Rechtsgrundlagen:
§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.06.2012 - 5 U 38/10

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 260/08

OLG Köln
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