Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug auf einem freien Parkplatz und begab sich in den Urlaub. Kurz darauf wurde im Zufahrtsbereich ein absolutes Halteverbotsschild aufgestellt, weil in einigen Tagen auf dem Gelände ein Fest stattfinden sollte. Am Tag des Festes wurde das Fahrzeug abgeschleppt.

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (5 K 444/14.NW) geht hervor, dass ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug erlaubt auf einem Parkplatz parkt und die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder aufstellt, der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen hat, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.

Der Sachverhalt

Der Kläger stellte sein Fahrzeug früh morgens auf dem Pfalzplatz in Haßloch ab. Er wollte sich mit Freunden treffen, um gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Pfalzplatz erlaubt. Im Zufahrtsbereich wiesen Schilder auf ein unbegrenztes Parken hin. Auf dem Pfalzplatz selbst gab es keine Parkschilder.

Am gleichen Tag, jedoch zu einer späteren Zeit, stellte die beklagte Gemeinde an der Zufahrt zum Pfalzplatz, ein "absolutes Halteverbot" Schild und ein "Verbot der Einfahrt" Schild sowie Zusatzzeichen "Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr" auf.

Anlass für die Anordnung des Parkverbots war der bevorstehende Sommertagsumzug. Am Sonntag wurde das Auto des Klägers abgeschleppt. Dieser konnte nicht informiert werden, da seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war.

Die Gemeinde forderte vom Kläger 207 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchserfahrens Klage mit der Begründung, durch die Hinweisschilder auf unbegrenztes Parken habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auf dem Pfalzplatz selbst, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe, seien keine Verkehrszeichen aufgestellt worden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (5 K 444/14.NW)

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Nach Aufstellung der Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt zum Pfalzplatz sei im Laufe des Tages für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden, dass der Pfalzplatz am besagten Sonntag nicht mehr habe befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden dürfen.

Es habe ausgereicht, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Dies entspreche dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern. Für den Parkenden habe sich aus den Schildern im Zufahrtsbereich das Gebot wegzufahren ergeben. Denn jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich vor Ort informieren, ob es erlaubt sei zu parken. Die Verkehrszeichen seien auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen sei. Denn Verkehrszeichen wirkten gegenüber jedem, auch dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen habe oder nicht.

Der Abschleppvorgang sei verhältnismäßig gewesen. Die Beklagte habe den Halter nicht erreichen können. Es habe ein besonderes öffentliches Interesse daran bestanden, den Pfalzplatz für den Sommertagsumzug als Festplatz zu nutzen.

Die Kostenforderung sei nicht unverhältnismäßig

Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe. Umgekehrt könne von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache und prüfe bzw. prüfen lasse, ob sich die Verkehrsregelungen geändert hätten. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.

Autofahrer hätte kontrollieren müssen, ob das Parken weiter zulässig sei

Die Kostenbelastung sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden sei. Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen habe die Beklagte das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt. Es sei dem Kläger auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar gewesen, innerhalb dieser drei Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2015 - 5 K 444/14.NW

VG Neustadt
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