(Rechtsindex) - Es darf abgeschleppt werden. Grundsätzlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Parkplatzbesitzer zur Entfernung eines unbefugt geparkten PKW ein Abschleppdienst beauftragt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, muss das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden, informiert das Internetportal Rechtsindex.de

Der Fall:
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Ein Fahrer stellt seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte ab. Auf Schildern wird auf die Zweckbestimmung hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ein Abschleppunternehmen das vertraglich zur Kontrolle und Entfernung widerrechtlich geparkter Fahrzeuge beauftragt ist, entfernte das Fahrzeug und der Fahrer musste sein PKW gegen die Bezahlung der Abschleppkosten auslösen. Dagegen erhob der Fahrer Klage und nahm den Parkplatzbesitzer auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Das Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, jedoch ließ das Landgericht Magdeburg die Revision zur Klärung der Frage zu, inwieweit dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 144/08) hat beide Fragen bejaht und die Revision des Fahrers insoweit zurückgewiesen. Zunächst einmal hat das Gericht klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch der Abschleppkosten nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Dies kommt aber nicht in Frage, da der Fahrer mit dem unbefugten Abstellen des PKW dieses als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert hat. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Parkplatzbesitzer sein ihm vom Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Selbst wenn auf dem Grundstück noch weitere Parkplätze frei gewesen wären und die Größe der Beeinträchtigung ebenso wenig eine Rolle spielt wie die Tatsache, dass unbeeinträchtigte Teile des Grundstückes noch nutzbar waren, steht dem Besitzer die Befugnis zum Abschleppen zu.

Grundsätzlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Parkplatzbesitzer zur Entfernung eines unbefugt geparkten PKW ein Abschleppdienst beauftragt.  In diesem Fall lag sogar ein Vertrag zwischen Parkplatzbesitzer und Abschleppunternehmen vor, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge entfernt werden dürfen.

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