Der Sachverhalt
Im April 2009 bastelten die beiden Jugendlichen - beide ohne Fahrerlaubnis - an einem abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des älteren der beiden gehörte. Das Fahrzeug war auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn, so dass es gegen ein auf demselben Grundstück geparktes Fahrzeug stieß, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.
Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt
Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte mit Urteil vom 27.1.2012 auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs die beiden jugendlichen Fahrer zum Ersatz des Sachschadens. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Das Landgericht wies die Klage gegen die Eigentümerin des abgemeldeten Fahrzeugs ab. Auch eine Nutzungsentschädigung sprach es dem Geschädigten nicht zu.
Dagegen legte der Kläger Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Die Berufung führte dazu, dass der Kläger auch von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs Schadensersatz beanspruchen kann.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts führte zur Begründung aus, dass die Mutter des 17-Jährigen als Halterin auch auf Schadensersatz hafte, auch wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihrem Sohn damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Sie hafte zusammen mit den jugendlichen Fahrern auch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, die der Geschädigte gebraucht hätte, um ein vergleichbares Fahrzeug wiederzubeschaffen. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 € an den Geschädigten zahlen.
Themenindex:
Schadensersatz
Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.11.2012, 6 U 36/12
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