Wer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants sein Auto auf dessen Gästeparkplatz abstellt, muss damit rechnen abgeschleppt zu werden, so das Urteil des AG  Lübeck. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, stellte eine Autofahrerin außerhalb der Öffnungszeiten ihr Fahrzeug auf den Parkplatz einer Gaststätte ab. Der Restaurantbesitzer rief den Abschleppdienst und als dieser eintraf erschien auch die Autofahrerin. Diese behauptete, sie habe nach der Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen und sei somit ein zumindest potentieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe.

Die Entscheidung

Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht. Er wird es auch nicht dadurch, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen. Denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten, zumal die Tischbestellung - hier verständlicherweise - dann nicht erfolgt ist. "Und das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt nun mal eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Aus dem Urteil: [...] Die Beklagte hat ihr Fahrzeug unstreitig außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants in L. auf dem von diesem angemieteten Gästeparkplatz abgestellt. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, denn die Beklagte war nicht befugt, ihr Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants auf einem Gästeparkplatz abzustellen. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte ihr Fahrzeug bereits um 15.20 Uhr (Klägervortrag) oder erst kurz nach 16.00 Uhr (Beklagtenvortrag) auf dem Gästeparkplatz abstellte, denn das Restaurant öffnete am fraglichen Tag erst um 17.00 Uhr und dies war der Beklagte jedenfalls nach ihrer Ankunft auch bekannt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte, wie sie behauptet, beabsichtigte, nach Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtigt den potentiellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants - zu dem es im Übrigen unstreitig nicht gekommen ist - auf dem Gästeparkplatz abzustellen. Anderenfalls würden Parkplätze innenstadtnaher Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten quasi der Allgemeinheit zur freien Verfügung stehen, da Nutzer immer behaupten könnten, sie hätten später, innerhalb der Öffnungszeiten, noch das Restaurant aufsuchen wollen. Gästeparkplätze stehen Gästen zur Verfügung. Gast ist aber nur, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Gast ist nicht, wer außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Parkplatz parkt. Er wird auch nicht dadurch zum Gast, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als sich ein solches Vorhaben - wie im vorliegenden Fall geschehen - jederzeit ändern kann. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, das Vorhaben, später einen Tisch zu reservieren, habe die Beklagte berechtigt, ihr Fahrzeug für etwa eine Stunde auf dem Gästeparkplatz abzustellen, wäre es dem Restaurantbetreiber (=unmittelbaren Besitzer) nicht mehr möglich, Besitzstörungen außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants abzuwehren. [...]

Die Autofahrerin wurde also zu Recht für ihren gesetzwidrig abgestellten Wagen zur Kasse gebeten. Wobei sie noch das Glück hatte, gerade wieder am Fahrzeug zu erscheinen, als das vom Restaurantbesitzer georderte Abschleppfahrzeug eintraf, und sie nur die knapp 100 Euro für die Leerfahrt berappen musste.

Themenindex:
Verbotene Eigenmacht, Besitzstörung, Abschleppkosten

Rechtsgrundlagen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 858

Gericht:
Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 20.02.2012 - 33 C 3926/11

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