Der Sachverhalt
Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug für rund 3 Stunden auf dem Parkplatz eines Supermarktes, ohne dort Einkäufe getätigt zu haben. Der Parkplatz war mit Schildern versehen, die darauf hinwiesen, dass der Parkplatz nur für Kunden bis zu einer Stunde benutzt werden darf. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass widerrechtliche Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Inhaber des Supermarktes hat einen Vertrag mit einer Abschleppfirma, der u.a. auch vorsieht, dass Ansprüche auf Erstattung der Abschleppkosten auf die Abschleppfirma abgetreten werden.
Nachdem die Abschleppfirma das Auto abgeschleppt hatte, verlangte diese 219,50 EUR vom Autofahrer. Dieser vertritt die Meinung, dass die Kosten unangemessen überhöht seien, da die Berliner Polizei allenfalls dafür 150,-- EUR verlange. Auch der Vergleich mit anderen Firmen zeigt, dass die Kosten weitaus höher sind. Der Autofahrer bot der Firma 150,-- Eur für die Bekanntgabe des Standortes seines Autos, bzw. für die Herausgabe des Fahrzeuges an. Die Firma ging darauf nicht ein und verschwieg weiterhin den Standort des Autos. Der Autofahrer ist der Auffassung, ein Zurückbehaltungsrecht am Kraftfahrzeug dürfe angesichts des niedrigen Werts des geforderten Betrags wegen Unverhältnismäßigkeit nicht geltend gemacht werden. Neben der Herausgabe des Fahrzeugs, stehe ihm auch über einen bestimmten Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 23,- EUR/Tag zu.
Entscheidung
Die Abschleppfirma hat durch die Vorlage des Rahmenvertrages mit dem Supermarkt hinreichend dargelegt, dass die in
Rechnung gestellten Kosten angemessen sind. Für die gesamte Leistung werden 219,50 EUR verlangt, ohne eine Umsetzung sind es nur 71,60 EUR. Somit entfällt auf die Umsetzung des Fahrzeugs als solche ein Anteil von 147,90 EUR. Dieser Anteil bewegt sich in einem angemessenen Rahmen. Bei den weiteren Kosten geht es um die Feststellung der Voraussetzungen für die Umsetzung, indem geprüft wird, ob der Fahrer ausfindig gemacht werden kann, ob das Fahrzeug gesichert ist, und um deren Einleitung und Durchführung einschließlich der Beweissicherung vor Ort im Zeitpunkt und am Ort der Besitzstörung sowie der Anforderung eines geeigneten Fahrzeugs. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um
Tätigkeiten, die erst durch die unberechtigte Nutzung des Parkplatzes zur Beseitigung der Besitzstörung und deren Abwicklung bis zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Schädiger veranlasst sind.
Der Autofahrer muss die Kosten tragen und erhält auch keine Entschädigung.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Gerichte:
Landgericht Berlin, Urteil vom 15. Juli 2010 - 9 O 150/10
Kammergericht, Urteil vom 7. Januar 2011 - 13 U 31/10
Rechtsindex, Kammergericht
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