Klarheit beim Zweitstudium
Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler konnte im Jahr 2009 beim obersten deutschen Steuergericht - dem Bundesfinanzhof - geklärt werden, dass die Kosten für ein Zweitstudium Werbungskosten sind (Aktenzeichen: VI R 14/07). Dies hat der Gesetzgeber inzwischen akzeptiert und in § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz eine entsprechende Regelung getroffen.
Rechtsstreit beim Erststudium
Im Sommer 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass auch die Kosten für ein Erststudium als "vorweggenommene Werbungskosten" geltend gemacht werden können (Aktenzeichen: VI R 7/10). Darauf reagierte der Gesetzgeber mit einem verschärfenden Gesetz und entschied, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, nur als Sonderausgabe berücksichtigt werden dürfen. Die Folge: Nur wer ein zweites Studium oder ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung absolviert, kommt gegebenenfalls steuerlich günstiger weg.
Einige Studenten zogen vor Gericht und beschwerten sich über die Gesetzeslage. Zunächst bestätigte der Bundesfinanzhof allerdings die Rechtsänderung (Aktenzeichen: VIII R 22/12). Im Sommer 2014 kam die Kehrtwende : Der Bundesfinanzhof entschied in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren, dass die Kosten für eine erste Ausbildung bzw. das Erststudium beruflich veranlasst sind und deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden müssen. Der Bundesfinanzhof legte die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Aktenzeichen: VI R 8/12).
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Wann das Bundesverfassungsgericht abschließend zum Erststudium entscheiden wird, ist gegenwärtig noch nicht bekannt (Aktenzeichen: 2 Bv L 24/14).
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