Ein Arbeitsloser, der sich an einem Ort aufhält, der es nicht zulässt, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, verliert auch dann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er einen Dritten beauftragt, Briefe der Arbeitsagentur an ihn weiterzuleiten.

Der Sachverhalt


Die arbeitslose Klägerin zog von Stuttgart nach Bielefeld und teilte dies nicht der Arbeitsagentur mit. Als die Arbeitsagentur Stuttgart davon erfuhr, hob sie das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt des Umzugs nach Bielefeld auf und forderte insgesamt EUR 1.620,57 von der Klägerin zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin damit, dass sie der Beklagten ihren Umzug mitgeteilt und über eine Freundin sichergestellt habe, dass sie alle Schreiben sowie Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur erhalte.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Durch den Umzug nach Bielefeld sei die Klägerin nicht mehr verfügbar gewesen, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen sei. Die Verfügbarkeit könne nicht durch den Einsatz einer Mittelsperson aufrechterhalten werden.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az.: S 23 AL 5491/10
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