ALG II - Die Abwrackprämie führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II, wenn sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle direkt an den Verkäufer des Neuwagens gezahlt wird.


Der Fall:


Vor dem Sozialgericht Speyer wehrte sich eine achtköpfige Familie gegen die Anrechnung der Abwrackprämie in Höhe von 2500,00 €, welches sie nach Verschrottung ihres Altfahrzeuges bei Neukauf eines PKW-Transporters erhalten hatte. Das betroffene Ehepaar hat insgesamt neun Kinder, von denen sechs noch im Haushalt leben und beim Bezug von ALG II berücksichtigt werden. Normalerweise muss jegliches Einkommen "in Geld oder Geldeswert" vom ALG II-Betrag (nach Berücksichtigung eventueller Pauschbeträge) abgezogen werden.

Eine besondere Härte für die Familie

Das Sozialgericht Speyer vertrat in seinem Beschluss vom 05.10.2009 (Aktenzeichen S 1 AS 1731/09 ER) aber die Meinung,  dass es sich bei der Abwrackprämie gar nicht um erzieltes Einkommen handele, sondern um einen Teil des Vermögens, weil die Familie die Prämiensumme gar nicht auf die Hand erhielt. Sie wurde vielmehr direkt an den PKW-Verkäufer gezahlt. Eigenes Vermögen (und ein solches stellt der Neuwagen natürlich dar) müssen sich ALG II-Bezieher allerdings auch (nach Berücksichtigung von Freibeträgen) unter gewissen Voraussetzungen anrechnen lassen. Voraussetzung ist aber, dass eine Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und keine besondere Härte darstellt. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Verwertung des PKW-Transporters jedoch für offensichtlich unwirtschaftlich und für eine besondere Härte für die Familie. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war letztlich die Größe der Familie, die auch die Anschaffung eines solch größeren Pkw rechtfertigt.

PM des Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 05.10.2009 - S 1 AS 1731/09
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