Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Keine Haftung bei kleineren vereisten Flächen, die umgangen werden können.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann parkten an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei. Von dort aus wollte sich die Klägerin in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten und nach Mitteilung der Klägerin immer noch nicht vollständig ausgeheilt sind.

Die Klägerin war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500,- € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- €.

Die Entscheidung

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können.

Klägerin treffe ein erhebliches Eigenverschulden

Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes nicht haftbar machen.

Die Klägerin hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen

Der Senat wies die Klägerin in dem Beschluss darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien.

Themenindex:
Glatteis, Räumpflicht, Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Haftung

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 19.07.2012 - 5 U 582/12

OLG Koblenz
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

26.01.2009 - Ein Vermieter kann im Winter die Räum- und Streupflicht an einen professionellen Winterdienst übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten darf er auf seine Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Diese Variante kann auch haftungsrechtliche Vorteile für den Vermieter sowie für die Mieter haben. Urteil lesen

Verkehrssicherungspflicht: Der Vermieter eines PKW-Stellplatzes ist seinem Mieter grundsätzlich nicht zum Winterdienst verpflichtet. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf macht Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Verletzt dieser sich, so hat sich nach Ansicht der Juristen lediglich sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Urteil lesen

Mietrecht: Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Auf dieses Urteil des Landgerichts Gießen weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Urteil lesen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.7.06 - 4 U 126/06 - 36 Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters hat auch Kindern gegenüber Grenzen. So haftet beispielsweise ein Hauseigentümer nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de