Hat der Mieter Fragen zu seiner Betriebskostenabrechnung, muss er grundsätzlich zunächst Belegeinsicht in den Räumen des Vermieters nehmen. Erst danach kann ein Anspruch auf Auskunft bestehen, wenn die mieterseits beanspruchte und durch den Vermieter ordnungsgemäß erfüllte Belegeinsicht nicht ausreicht.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Wiesbaden. Der Vermieter ließ eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 erstellen, die mit einem Guthaben der Mieter abschloss. Die Mieter erhoben, vertreten durch den Mieterschutzverein, Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung und forderten den Vermieter zur Auskunft auf. Dieser übersandte teilweise Dokumente. Weitere Belege lagen zur Einsicht im Büro Wiesbaden bereit . Mit Ausnahme der übersandten Belege nahmen die Mieter keine Belegeinsicht.

Die Mieter vertreten die Auffassung, dass eine Belegeinsicht nicht ausreichend sei, um die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Mit etlichen Fragen zur Betriebskostenabrechnung erheben die Mieter Klage.

Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 93 C 3906/12)

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Aus dem amtlichen Leitsatz des Gerichts geht folgendes hervor:

"Hat der Mieter Fragen zu seiner Betriebskostenabrechnung, muss er grundsätzlich zunächst Belegeinsicht nehmen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Vermieter zu den Fragen seiner Betriebskostenabrechnung vor oder anstelle der Belegeinsicht."

Die Mieter haben somit keinen Anspruch auf Auskunft. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Mietvertrag, noch ist § 242 BGB ist als Anspruchsgrundlage einschlägig. Dem Mieter ist über seinen Anspruch auf Belegeinsicht die Möglichkeit geben, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. Kommt der Mieter infolge der Belegeinsicht zu dem Ergebnis, dass eine Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist, bedarf es keines weitergehenden Auskunftsanspruchs des Mieters, da dieser ohne weitere Auskunft Zahlungsklage erheben kann.

Besteht dann überhaupt ein Anspruch auf Auskunft?

Hier teilt das Gericht in seinem amtlichen Leitsatz mit:

"Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft besteht jedoch gemäß § 242 BGB, wenn die mieterseits beanspruchte und durch den Vermieter ordnungsgemäß erfüllte Belegeinsicht nicht ausreicht."

Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB kann also bestehen, wenn die Belegeinsicht nicht ausreicht. Dies setzt allerdings voraus, dass eine mieterseits beanspruchte und durch den Vermieter ordnungsgemäß erfüllte Belegeinsicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall hätte der Mieter in den Räumen des Vermieters Belegeinsicht nehmen müssen, zumal Mieter und Vermieter im gleichen Wohnort ansässig waren. Eine Übersendung von Belegkopien wäre allenfalls gegeben, wenn die Anreise für den Mieter unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht der Fall und die Mieter hatten keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien.

Der Vermieter hatte vorgetragen, dass die Belegeinsicht das Auskunftsbegehren erfüllen würde. Die darlegungsbelastete Klägerseite konnte mit Ihrem gegenteiligen Vortrag, nachdem sie Belegeinsicht nicht genommen hat, nicht gehört werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 242 BGB, § 269 BGB, § 556 BGB

Gericht:
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2013 - 93 C 3906/12

AG Wiesbaden
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