Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete ein Fall, bei dem ein Vermieter in den Nebenkostenabrechnungen zwischen 1998 und 2004 mehrfach unterschiedliche Werte für die Wohnfläche des vermieteten Hauses angegeben hatte. Dabei schwankte die Gesamtfläche, die für die Berechnung der Warmwasser- und Heizkosten maßgeblich war, zwischen 1144 und 1313 Quadratmetern. Als der Vermieter Nachzahlungen einforderte, verweigerte ein Mieter die Leistung.
Während das Amtsgericht Schöneberg und das Landgericht Berlin jeweils dem Mieter mit der Begründung Recht gaben, die Abrechnung sei nicht mehr nachvollziehbar und daher formell nicht ordnungsgemäß, sah der BGH die Sachlage anders. Demnach seien die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung erfüllt, wenn die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten aus sich heraus verständlich abgerechnet werden, eines Abgleichs mit anderen - früheren - Abrechnungszeiträumen bedürfe es nicht. Auch wenn eine Nebenkostenabrechnung immer wieder kleinere Fehler enthält, ist die Forderung deswegen nicht automatisch unwirksam, so die Richter. Das Landgericht Berlin muss die Berechnungen des Vermieters nun erneut auf ihre Korrektheit prüfen (BGH, Urteil vom 29.05.08, Az. VIII ZR 261/07).
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