Der Sachverhalt
Ein Mieter erhielt seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009. Aus dieser ergab sich eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 Euro. Der Mieter war mit dieser Nachforderung nicht einverstanden. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt. Einsicht in die Belege nahm der Mieter nicht. Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Aus den Urteilsgründen des Amtsgericht München
Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen.
Einsicht in die einzelnen Belege
Die Betriebskostenabrechnung des Klägers entspräche diesen Voraussetzungen. Soweit der Beklagte den "zu hohen Verbrauch" bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2012 - 472 C 26823/11
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