Voraussetzung hierfür sei aber eine die umzulegende Kostenart konkret bezeichnende Vereinbarung im Mietvertrag, so Tiemann.
Die bloße vertragliche Angabe sonstige Betriebskosten reicht hierfür nicht aus.
Zur Sache: In vorliegenden Fall hatten die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Paragraf 2 Nr.17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr 17 zu Paragraf 27 der II. Berechnungsverordnung) umgelegt werden können. Nach Vorlage der diese Kosten ausweisenden Betriebskostenabrechnung verweigerte die Mieterin jedoch die Zahlung der hierauf entfallenden 22,65 Euro.
Zur Entscheidung: Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage der Vermieterin ab. Der BGH gab ihr jedoch Recht. Die Überprüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen diene de facto nicht der Beseitigung von Mängeln, so dass es sich bei den hierfür anfallenden Kosten nicht um Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten handele, sondern um umlagefähige Betriebskosten (BGH, Urteil vom 14.02.2007, Az. VIII ZR 123/06).
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