Der Polizei-Angestellte wurde aufgrund eines Fotos auf Facebook fristlos gekündigt, weil das Bild einen Totenschädel mit Polizeimütze zeigte, welches vor einer jüdischen Einrichtung aufgenommen wurde. Die Kündigung sei unwirksam, so das ArbG Hamburg.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil einige Bestimmungen der Verordnung der hessischen Landesregierung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 12.10.2011 für unwirksam erklärt.

Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden.

Auch während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens muss ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, so das Urteil des SG Stuttgart.

Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, der trotz eines Bandscheibenvorfalls an seiner Hochzeit seine schwangere Frau hoch hob und davon Bilder auf Facebook einstellte, wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Er habe sich genesungswidrig verhalten.

Fordert der Leiter einer Filiale seine Mitarbeiter auf, sich krank schreiben zu lassen, obwohl sie sich weder arbeitsunfähig gemeldet haben noch Anzeichen einer Arbeitsunfähigkeit wirklich vorliegen, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Nach Urteil des LAG komme es bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung vor allem darauf an, ob die Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert gewesen sind und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten haben.

Ein Polizei-Angestellter postet auf Facebook das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze, das im Postencontainer vor der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Daraufhin wurde er gekündigt - der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ist gescheitert.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt, das einem Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, einen Teilzeit-Anspruch zugebilligt hatte.

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Beabsichtigt ein Arbeitgeber Leiharbeiter ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen, sei dies nicht mehr "vorübergehend"