Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt, das einem Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, einen Teilzeit-Anspruch zugebilligt hatte.

Der Sachverhalt

Der Kläger hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.

Die Entscheidung

Beide Gerichte haben entschieden, die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.

Aus dem Urteil: [...] So führt die Teilzeitbeschäftigung des Klägers nicht zu unzumutbaren zusätzlichen Schichteinweisungszeiten. Die Schichteinweisung besteht darin, dass der Schichtführer dem einzelnen Mitarbeiter bei Schichtbeginn jeweils konkret und aktuell mitteilt, was er in der folgenden Schicht zu tun hat. Eine solche Einweisung musste dem Kläger auch im Rahmen seiner Vollzeitbeschäftigung erteilt werden, nur zu einem anderen Zeitpunkt. Zudem hat der Kläger nachvollziehbar und letztlich unwidersprochen ausgeführt, dass die entsprechende Einweisung nur wenige Sekunden Dauer in Anspruch nimmt. Die Behauptung der Beklagten, dass durch eine solche Einweisung des Klägers während der für die anderen Maschinenführer bereits laufenden Schicht die Gefahr eines Produktionsstillstandes hervorgerufen werde, entbehrt jeglicher Substantiierung. [...]

Auch die Ausführungen zu der mit der Arbeitszeitreduzierung angeblich verbundenen Pausenproblematik lägen ersichtlich neben der Sache, so das Gericht. Bei einer Schichtdauer von nur vier Stunden schreibe das Arbeitszeitgesetz bekanntlich keine zwingende Arbeitspause vor.

Auch wenn im Ausgangspunkt außer Frage stehe, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Organisationshoheit für seinen Betrieb zukomme, sei bei dessen Ausübung die gesetzgeberische Intention des § 8 TzBfG zu beachten. Aus objektiver Sicht sei nicht erkennbar, dass die vorzunehmenden Umstellungen ein unzumutbares Maß annehmen würden.

Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 8 TzBfG komme es nicht auf die Gründe an, die den Mitarbeiter dazu veranlassen, seinen Wunsch nach Arbeitszeitverringerung vorzubringen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.01.2013 - 7 Sa 766/12

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.07.2012 - 2 Ca 645/12 EU

LG Kön
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