Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, der trotz eines Bandscheibenvorfalls an seiner Hochzeit seine schwangere Frau hoch hob und davon Bilder auf Facebook einstellte, wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Er habe sich genesungswidrig verhalten.

Der Sachverhalt

Der 21-jährige Kläger war seit Oktober 2012 bei der Beklagten, die einen Transport-Service für medizinische Gerätschaften betreibt, als Lagerist beschäftigt. Seit dem 22.05.2013 war der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Grund hierfür war ein schwerer Bandscheibenvorfall, der es ihm nach eigenen Angaben nur mit Hilfe stärkster Schmerzmittel ermöglichte, die Situation zu ertragen.

Am 21.06.2013 heiratete der Kläger. Aufgrund vorliegender, auf Facebock veröffentlichter Fotos der Hochzeitsfeier wirft die Beklagte ihm vor, sich auf dieser Feier genesungswidrig verhalten zu haben, indem er seine zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Frau durch ein zuvor in ein Laken geschnittenes Herz getragen habe.

Damit habe er seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Denn aufgrund des von ihm angegebenen Bandscheibenvorfalls sei er verpflichtet gewesen, auch in seiner Freizeit alles zu unterlasseen, was den Genesungserfolg gefährde, also insbesondere die Belastung des Rückens durch schweres Tragen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.06.2013 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2013 gekündigt.

Der ursprüngliche Verhandlungstermin, mit der der Kläger die Kündigung verhindern wollte, ist nun aufgrund einer Einigung entfallen. Fazit: Jeder sollte sich im Klaren sein, dass öffentlich gepostete Bilder nicht "privat" sind.

Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13

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