Bei offenstehender Zellentür hatte ein Justizvollzugsbeamter mit einer Gefangenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Es wurde zum Gesprächsthema Nr. 1 und unter den Inhaftierten kam es zu Anfeindungen. Folge war eine vorläufige Dienstenthebung.

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Rechtmäßigkeit einer vom Land ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung eines rheinland-pfälzischen Justizvollzugsbeamten sowie die Einbehaltung von 20% der monatlichen Bezüge in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt.

Der Sachverhalt

Das Land hatte im November 2012 eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Beamten erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass dieser mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Der Vorgang war von einer Mitgefangenen beobachtet und von dieser später der Anstaltsleitung gemeldet worden, nachdem der sexuelle Kontakt zum Gesprächsthema in der Anstalt und zur Ursache für verschiedene Anfeindungen der Inhaftierten untereinander geworden war.

Die Entscheidung

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier Trier lehnten den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Beamten gegen die Verfügung ab. Zur Begründung heißt es, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine Dienstentfernung im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheine.

Der Beamte habe in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen habe einen sehr hohen Stellenwert und sei aus gutem Grunde unbedingt einzuhalten. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden seien, mache sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu befürchten habe, damit auch erpressbar.

Gravierender Verstoß gegen die Dienstpflichten

Das Verhalten des Beamten belege eine gravierende und mit den Sicherheitsbelangen im Strafvollzug nicht zu vereinbarende völlige Pflichtvergessenheit. Die Anstaltsleitung müsse sich im sicherheitsrelevanten Bereich im Besonderen darauf verlassen können, dass jegliche Art von innerdienstlichen Beziehungen, die die Sicherheit des Strafvollzugs beeinträchtigen können, unterbleiben bzw. anderenfalls unmittelbar vom Beamten selbst offenbart werden, was der Beamte vorliegend indes unterlassen habe.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 02.01.2013 - 3 L 1564/12.TR

VG Trier, PM Nr. 1/2013
Rechtsindex - Recht & Urteil

Entscheidungshinweis:
Die vorläufige Dienstenthebung eines rheinland-pfälzischen Justizvollzugsbeamten und die Einbehaltung von 20% seiner monatlichen Bezüge wird nicht ausgesetzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Beschluss vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen: 3 B 10064/13.OVG

Entscheidungshinweis:
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Justizvollzugsbeamten, der in einer Gefängniszelle bei geöffneter Tür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Gefangenen hatte, auf eine entsprechende Klage des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Dienst entfernt. Bereits zuvor hatte die Kammer die Rechtmäßigkeit einer vom Land ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt.

Zur Begründung der endgültigen Dienstentfernung führten die Richter aus, der Justizvollzugsbeamte habe vorsätzlich seine ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache, weil es sich um eine besonders gravierende Verfehlung handele und Milderungsgründe nicht gegeben seien. Die in der Entfernung liegende Härte sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf dem Beamten zurechenbarem Verhalten beruhe und zudem der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums und damit dem Interesse der Allgemeinheit diene. (VG Trier, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 K 305/13.TR )
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