Das beklagte Land durfte zwei Beamten einer Justizvollzugsanstalt (JVA) die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit widerrufen. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit überstiegen 40 % des jährlichen Grundeinkommens. Des Weiteren machen sich die Beamten im sensiblen Sicherheitsbereich des Justizvollzugs angreifbar.

Der Sachverhalt

Die Leiterin einer Justizvollzugsanstalt hatte den miteinander verheirateten Beamten im September 2011 zunächst gestattet, ein Internet-Portal zu betreiben. Als sie erfuhr, dass es sich um einen Erotik-Chat handelte und im Jahr 2013 vor Steuern Einnahmen von 80.000,- Euro erzielt worden waren, widerrief sie im April 2014 diese Genehmigungen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat durch Urteil (1 K 908/14 und 1 K 909/14) die Widerrufsentscheidungen für rechtmäßig erklärt, weil die Nebentätigkeit der beiden Beamten dienstliche Interessen beeinträchtige. Dabei könne offen bleiben, ob der Inhalt der Tätigkeit moralisch anstößig sei.

Beamte machen sich angreifbar

Allerdings sah das Gericht die Gefahr, dass sich Beamte im sensiblen Sicherheitsbereich des Justizvollzugs angreifbar machen könnten, wenn bei Inhaftierten bekannt werde, dass die Beamten im Internet einen Chat betreiben, bei dem erotische Inhalte nicht nur zulässig, sondern erwünscht seien.

Einnahmen aus der Nebentätigkeit übersteigen das Grundeinkommen

Zudem sei zu beachten, dass der Zuverdienst der Beamten über ihren jährlichen Dienstbezügen liege. Nach einem Erlass des Justizministeriums sei eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeit 40 % des jährlichen Grundeinkommens überstiegen, weil grundsätzlich bei einer bestimmten Vergü­tung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand ent­spreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27.04.2015 - 1 K 908/14 und 1 K 909/14

VG Aachen
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