Das OLG Hamm hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass eine Justizvollzugsanstalt nicht dazu verpflichtet ist, einem in Sicherungsverwahrung Untergebrachten den Erwerb und die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten.

Nach Beschluss des OLG Hamm (Az. 1 Vollz (Ws) 182/14) gehören Waschmaschinen oder Wäschetrockner nicht zu den Gegenständen, mit denen ein Betroffener sein Zimmer in einer Justizvollzugsanstalt - wie es das Gesetz vorsehe - in angemessenem Umfang ausstatte.

Der Sachverhalt

Der Betroffene befindet sich nach der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen u.a. sexuell motivierter Gewalttaten seit 2004 im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Aachen.

Der Betroffene verlangte von der Justizvollzugsanstalt, ihm auf eigene Kosten den Erwerb und dann die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten. Dies wurde abgelehnt, u.a. weil sie aus Kapazitätsgründen dieses Recht nicht ebenfalls allen anderen 46 Sicherungsverwahrten einräumen könne.

Den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurück, weil die Gegenstände nicht in der Zelle des Betroffenen unterzubringen seien und die vorhandenen zwei Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner für 47 Sicherungsverwahrte ausreichend seien. Die gemeinsame Nutzung solcher Gegenstände entspreche den allgemeinen Lebensverhältnissen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 1 Vollz (Ws) 182/14)

Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass die Regelungen des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen eine Justizvollzugsanstalt nicht dazu verpflichten, einem in Sicherungsverwahrung Untergebrachten den Erwerb und die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten.

Derartige Gegenstände gehörten nicht zu den Gegenständen, mit denen ein Betroffener sein Zimmer - wie es das Gesetz vorsieht - in angemessenem Umfang ausstatte. Unabhängig davon, ob das Zimmer groß genug sei und die notwendigen Anschlüsse für derartige Geräte aufweise, gingen vom Betrieb einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners Feuchtigkeits- und Geräuschemmissionen aus, die zu einer Überschreitung des angemessenen Ausstattungsumfangs führten. Es bestehe die Gefahr der Schimmelpilzbildung und der Belästigung anderer Untergebrachter.

Auf den Erwerb und Besitz von Gegenständen, die ein Betroffener nicht im eigenen Zimmer unterbringen könne, habe er aber keinen Anspruch. Ihre Anschaffung zu genehmigen stehe im Ermessen der zuständigen Justizvollzugsanstalt. Diese habe ihr Ermessen bei der ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Gemeinschaftsgeräte nicht fehlerhaft ausgeübt.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 182/14

OLG Hamm
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