Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (1 Vollz (Ws) 135/14) dürfen Inhaftierte, die nicht rauchen, von der Justizvollzugsanstalt nur in Gemeinschaftszellen mit Nichtrauchern untergebracht werden. Anderes gilt, wenn ausdrücklich der gemeinschaftlichen Unterbringung mit Rauchern zugestimmt wird.

Der Sachverhalt

Der 1975 geborene Strafgefangene verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe in einer süddeutschen Justizvollzugsanstalt. Um einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Gelsenkirchen wahrzunehmen, wurde er in die Justizvollzugsanstalt Essen überstellt. Dort wurde er 4 Tage in einer Gemeinschaftszelle untergebraucht, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten.

Seinen Antrag, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurück, u.a. mit der Begründung, der Strafgefangene habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt seinerzeit nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle untergebracht zu werden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (1 Vollz (Ws) 135/14)

Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, rechtswidrig war. Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei.

Diese Vorschrift müsse die Justizvollzugsanstalt bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die Justizvollzugsanstalt erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, sei sie deswegen gehalten, zuvor eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Nichtrauchers einzuholen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.07.2014 (1 Vollz (Ws) 135/14)

OLG Hamm
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