Ein Polizeibeamter, dessen Gleitsichtbrille bei einem Dienstunfall verloren gegangen ist, kann von seinem Dienstherrn zwar Schadensersatz verlangen, jedoch nur in begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen orientierender Höhe, so das Urteil des VG Koblenz.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Beamter der Wasserschutzpolizei, war bei der Kontrolle eines Schiffes in den Rhein gestürzt und hatte dabei seine 700,-- € teure Gleitsichtbrille verloren. Das beklagte Land hatte den Vorfall als Dienstunfall anerkannt und dem Kläger unter Verweis darauf, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schadensersatz für eine beschädigte oder zerstörte Brille nur bis zu einem Höchstbetrag von 100,-- € für das Gestell und 113,50 € pro Glas in Betracht komme, 327,-- € erstattet. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er geltend machte, auf seine Gleitsichtbrille auch im Dienst notwendig angewiesen zu sein. Deshalb müsse das Verlustrisiko insoweit auch vom Dienstherrn getragen werden.

Die Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Die Entscheidung über die Bewilligung von Schadensersatz für bei Dienstunfällen erlittene Sachschäden des Beamten stehe sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn. Da der Beamte grundsätzlich selbst entscheide, welche privaten Gegenstände er im Dienst bei sich trage, hätte er es bei einer unbegrenzten Schadensersatzpflicht des Dienstherrn in der Hand, diesen durch das Mitführen besonders kostspieliger Gegenstände mit unangemessenen Haftungsrisiken zu überziehen. Vor diesem Hintergrund überschreite der Beklagte nicht den ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum, wenn er die Möglichkeiten einer Einflussnahme des Beamten auf das Schadensrisiko – hier also auf die Höhe der getätigten Aufwendungen für die Beschaffung der Brille – dadurch berücksichtige, dass er den Schadensersatz betragsmäßig an den in der Beihilfenverordnung als beihilfefähig festgelegten Aufwendungen für die Anschaffung einer Sehhilfe orientiere.

In beiden Fällen handele es sich um Leistungen, die ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn fänden. Maßstab der Beihilfe seien dabei die medizinisch erforderlichen und angemessenen Aufwendungen; mit der Heranziehung der beihilfefähigen Kosten als Größenordnung für den Schadensersatz bei Dienstunfällen werde deshalb gewährleistet, dass der Ersatz der erforderlichen Brille durch die Schadensersatzleistung grundsätzlich möglich sei. Aufwendungen, die über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen besonderen Tragekomfort der Brille gewährleisteten, wie etwa besondere Entspiegelungen oder besonders leichte Gläser, seien demgegenüber bei der Berechnung des Schadensersatzes – ebenso wie bei der Beihilfe – nicht zu berücksichtigen. Ob er diese zusätzlichen Kosten aufwenden wolle, falle maßgeblich in den Entscheidungsbereich des Beamten; demgemäß erscheine es ermessensgerecht, dass er insoweit auch das Risiko des Verlusts oder der Zerstörung der Brille anlässlich eines Dienstunfalls trage.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.09.2012 - 6 K 327/12.KO

VG Koblenz, PM Nr. 33/2012
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