Die Betreiberin eines Marktstandes auf dem Trierer Viehmarktplatz ist zu Recht von der Stadt wegen Überschreitens der genehmigten Standfläche und Befahrens der Marktfläche während der Marktzeiten abgemahnt worden.

Der Sachverhalt

Diese hatte zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, die der Abmahnung als Rechtsgrundlage zugrunde liegende Satzung der beklagten Stadt verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil sie hinsichtlich der An- und Abfahrtzeiten sowie der Auf- und Abbauzeiten nicht zwischen Standbetreibern am Rande der Marktfläche, die ihre Ware in direkter räumlicher Nähe in Anhängern lagern könnten, und Standbetreibern in der Mitte des Marktes, für die die vorgegebenen Zeiten zu kurz bemessen seien, unterscheide.

Die Entscheidung

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 5. Kammer indes nicht anzuschließen. Zwar treffe die Satzung keine Unterscheidung zwischen Standbetreibern am Rande und im Inneren des Marktes. Allerdings sehe die Satzung die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung vor, womit gewährleistet sei, dass nicht vergleichbare Fälle unterschiedlich gehandhabt werden könnten. So sei es bspw. auch der Klägerin gestattet worden, ihr Fahrzeug hinter dem Stand abzustellen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Den ihr angebotenen Ersatzplatz im Außenbereich der Marktfläche habe sie nicht angenommen.

Standbetreiberin wurde mehrfach mündlich Aufgefordert


Da sie vor Erlass der schriftlichen Abmahnung wiederholte Male mündlich dazu aufgefordert worden sei, das Befahren der Marktfläche zu den Marktzeiten zu unterlassen und die genehmigte Standfläche von 16 lfd. Metern einzuhalten, die mehrfach um 4 bis 4,5 Meter überschritten worden sei, sei die schriftliche Abmahnung auch verhältnismäßig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.01.2012 - 5 K 1072/11.TR

VG Trier, PM Nr. 4/2012
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