Zu Recht, befand später das hinzugezogene Landesarbeitsgericht. Zumindest eines der ihr vorgeworfenen Vergehen stellte sich als nicht genau recherchiert und widersprüchlich heraus. Das reicht, um die Abmahnung aus der Akte nehmen zu lassen, erklären ARAG Experten. Selbst wenn die Abmahnung nur teilweise inhaltlich unrichtige ist oder unklare Aussagen enthält, ist die Abmahnung nicht hinzunehmen.
Aus den Entscheidungsgründen
Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008 - 7 Sa 68/08
ARAG, LAG RLP
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