Abmahnung: Wer in der Widerrufsbelehrung Verbraucher darauf hinweist, dass im Fall des Widerrufs bei Waren bis zu 40,- Euro die Rücksendekosten selbst zu tragen sind, sollte dies auch in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Ansonsten kann dies kostenpflichtig abgemahnt werden.

Laut ARAG Experten liegen mittlerweile mehrere Urteile vor, bei dem das Fehlen einer solchen AGB-Regelung abgemahnt wurde. Online-Händler sollten daher folgende Maßnahmen treffen: Verzicht auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung oder Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung in die AGB.

Ersteres hat zur Folge, dass ein Händler zwar die Rücksendekosten zu tragen hat, aber keine Abmahnung befürchten muss. Sollen hingegen dem Kunden die Rücksendekosten auferlegt werden, ist die zusätzliche Regelung in den AGB zwingend erforderlich.
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