Das Kammergericht in Berlin hat in seiner Entscheidung zusammengefasst, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes - nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen. So entschieden durch die Gerichte:

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18
  • OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19)
  • OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 30/19
  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19
  • KG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 3 Ws (B) 183/18

Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 23 Rn. 32).

Die Benutzung des Gerätes

Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. KG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19) gegeben.

Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist ebenso gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden (OLG Oldenburg a.a.O.).

Es bedarf nicht der Feststellung der konkreten Bedienfunktion

Im vorliegenden Fall hielt der Betroffene das Handy einen längeren Fahrweg vor seinem Oberkörper, wobei ihm das leuchtende Display, welches einen roten Punkt zeigte, zugewandt war. Dieser Geschehensablauf schließt bereits aufgrund des langen Zeitraumes des Haltens des Mobiltelefons ein bloßes Aufnehmen, um es etwa umzulagern, aus. Die Displayanzeige eines roten Punktes lässt den Schluss darauf zu, dass der Betroffene einen Anrufversuch unternommen hat. Eine solche Anwahl eines potentiellen Gesprächspartners ist von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO erfasst (vgl. KG, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 306/18).

Weder bedarf es der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.08.2019 - 3 Ws (B) 273/19

KG Berlin
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