Ja er darf, denn nur wer das Fahrzeug eigenhändig führt, ist vom Handyverbot betroffen. Obwohl ein Fahrlehrer bei Ausbildungsfahrten laut Straßenverkehrsordnung zweifellos immer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt, muss der deswegen kein Bußgeld zahlen.

Der Sachverhalt

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline erhielt der betroffene Fahrlehrer von der Stadt Herne einen Bußgeldbescheid. Er habe als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt. Dabei befand sich der Mann aber nur auf dem Beifahrersitz des Pkw und überwachte die Fahrt seines den Wagen steuernden Fahrschülers.

Trotzdem sollte er von der Verkehrsbehörde zur Kasse gebeten werden. Die Begründung: Er sei, egal wo er gesessen habe, juristisch als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen und hätte als solcher bei laufendem Motor eben nicht das Handy benutzen dürfen.

Die Entscheidung

Was nach Auffassung des Gerichts aber eine falsche Auslegung der "Fahrlehrer-Klausel" ist. Der Sinn dieser tatsächlich existierenden Vorschrift besteht alleine darin, dass ein noch in Ausbildung befindlicher und über keine Fahrerlaubnis verfügender Fahrschüler juristisch nicht als verantwortlicher Fahrzeugführer greifbar ist.

[...] Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt, anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt, vergleiche Hentschel, Randnummer 2 zu § 2 StVG. [...]

Das war während des umstrittenen Telefonats zweifellos nicht der Fahrlehrer, sondern sein am Steuer sitzender Schüler, der aber nicht telefoniert hat. Womit keinem ein Bußgeld abverlangt werden kann.

Dies käme nur in Betracht, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren aber derartige Tätigkeiten dem Betroffenen nicht nachzuweisen.

Gericht:
Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 24.11.2011 - 21 OWi-64 Js 891/11-264/11

Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

FG Hamburg: Die Vollstreckung österreichischer Geldbußen in Deutschland ist derzeit noch nicht möglich, wenn der Fahrzeughalter den Fahrer des Wagens zum Tatzeitpunkt nicht benennt und sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft. Urteil lesen

Verkehrsverstoß - Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit einer Videokamera zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig. Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden. Urteil lesen

Rechtsinfo: Nachdem das Kabinett den Entwurf des Bundesverkehrsministers zur Erneuerung des Bußgeldkatalogs verabschiedet hat, sollen Verkehrsrowdys jetzt verstärkt zur Kasse gebeten werden. ARAG Experten sagen, welcher Tatbestand jetzt wie viel kostet. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de