Nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt kann als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen muss.

Der Sachverhalt

Der Betroffene fuhr innerorts und hielt während eines Abbiegevorganges ein Mobiltelefon in der Hand, weil es während des Abbiegens in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen war und er es daraufhin aufgehoben hatte. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass unter Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs.1a StVO auch das bloße Halten eines Mobiltelefons fällt. Denn der Grund für die Ahndungswürdigkeit liege darin, dass der Betroffene bei einem Halten des Handys vom Verkehrsvorgang abgelenkt und nicht entscheidend sei, ob er mit dem Handy telefoniert oder nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (3 Ss OWi 452/07)

Nach Entscheidung des OLG Bamberg könne § 23 Abs. 1 a StVO nicht in der vom Amtsgericht vorgenommenen Weise ausgelegt werden. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Auch andere Funktionen wie Kalender-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen betroffen

Der Begriff der Benutzung schließt nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Unter Benutzung eines Mobiltelefons können auch die vielfältigen Möglichkeiten, wie Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen verstanden werden.

Nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons könne als Benutzung verstanden

Andererseits erfordert der Begriff der Benutzung schon von seinem Wortstamm, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts aufweisen muss. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Schon nach dem Sinngehalt des Begriffs kann nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden.

Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt

Dass dies zudem dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1 a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur die bereits erlaubte Benutzung begrenzt werden soll.

Gericht:
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007 - 3 Ss OWi 452/07

OLG Bamberg
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