Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az. 3 RBs 256/13) kann auch ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein Autofahrer mehrfach mit einem Handy im Straßenverkehr erwischt wird. Ein Fahrverbot kann auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung erlassen werden.

Dies hat das OLG Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde eines 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zurückgewiesen.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Beschluss hervorgeht, fuhr der im Außendienst Beschäftigte mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, welches er an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt.

Amtsgericht verhängt einmonatiges Fahrverbot

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Diese blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hat das ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können.

Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen.

Bei beharrlicher Pflichtverletzung droht Fahrverbot

Im engen zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung im September 2010.

Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, so dass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 - 3 RBs 256/13

OLG Hamm, PM
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