Wer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, geht nicht nur das Risiko eines Sturzes ein, sondern auch das Risiko, dass er vor Gericht kein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen bekommt. Insbesondere muss ein Parkplatz nicht komplett geräumt werden.

Der Sachverhalt

Eine Postzustellerin fuhr mit ihrem eBike auf dem Parkplatz des Beklagten. An diesem Tag herrschten winterliche Verhältnisse und der Parkplatz war nicht geräumt. Aufgrund des Glatteises kam die Klägerin zu Fall und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Sie war 4 Wochen arbeitsunfähig.

Sie sieht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten und wirft ihm vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Sie verlangt von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR. Nachdem ihre Forderung ohne Erfolg blieb, klagte sie vor dem Amtsgericht Augsburg.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Augsburg stellte in seinem Urteil heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat.

Auf Gehwegen gelten deutlich strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf einem Parkplatz. Auf Parkplätzen, so die Begründung der gerichtlichen Entscheidung, muss nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es ist ausreichend, wenn für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt wird. Das war hier der Fall.

Der Parkplatz war nicht vollständig vereist und es waren sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen, so das Gericht. Die Klägerin hat die Berufung zurückgenommen. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 05.09.2018 - 74 C 1611/18

AG Augsburg, PM
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