Aus der Entscheidung
Das Ehepaar klagte und bekam vor dem Landgericht Aurich Recht. Dieses Urteil hat jetzt der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wesentlichen bestätigt. Die Kläger können die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Mangel sei nicht geringfügig und stelle auch keinen reinen "Komfortmangel" dar.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwinde.
Ruckeln entspricht nicht den Erwartungen eines verständigen Käufers
Dies entspreche nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stelle daher einen Mangel da, so der Senat. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein "Komfortmangel" vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.Mangel nicht geringfügig
Der Mangel sei auch nicht geringfügig und damit unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt, weshalb die Eheleute die berechtigte Befürchtung haben dürften, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, so der Senat. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten „Gebrauchsvorteil" anrechnen lassen.
Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017 - 1 U 45/16
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