Im vorliegenden Fall stellte ein Autokäufer fest, dass der Motor des gekauften Fahrzeuges lediglich eine Leistung von 386 PS, anstatt der vereinbarten 420 PS aufwies. Das Gericht sah darin einen erheblichen Mangel, den der Käufer nicht hinnehmen müsse.

Der Sachverhalt

Ein Autokäufer bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen mit der angebotenen und im Bestellschreiben sowie im Fahrzeugschein aufgeführten Leistung von 309 kw / 420 PS zum Preis von 66.488,- € brutto. Da die Höchstgeschwindigkeit immer nur schleppend erreicht wurde, war der Autokäufer mehrfach in der Werkstatt. Im Wartungsprotokoll des zweiten Werkstattbesuchs ist als Kundenbeanstandung die schleppende Höchstgeschwindigkeit festgehalten. Ein Mangel bezüglich der Motorleistung des Wagens ist in beiden Fällen nicht behoben worden. Reparaturen fanden nicht statt.

Daraufhin ließ der Autokäufer das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand prüfen. Dort wurde ausweislich des Leistungsdiagnoseprotokolls eine Motorminderleistung von 48,5 kw / 65 PS festgestellt. Wieder suchte  der Autokäufer die Werkstatt auf; ein Mangel des Motors wurde anlässlich dieses Werkstattaufenthalts abermals nicht behoben. Der Autokäufer vertritt die Ansicht, dass es sich bei einer solchen Motorminderleistung um einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel handele. Vor Gericht begehrt er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Entscheidung

Der Autokäufer hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises.

Vertraglich vereinbart war eine Motorleistung des Fahrzeugs von 309 kw / 420 PS. Diese Motorleistung wird jedoch nicht erreicht. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen erreicht das Fahrzeug unter angemessenen und realistischen Umweltbedingungen und unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1 % eine maximale Motorleistung von lediglich 274,6 kw / 373,3 PS. Selbst unter Berücksichtigung eines von Korrekturfaktors von 4,4 %, welcher verdeckte Leistungsverluste für an den Motor angebaute Nebenaggregate wie die Hydraulikpumpe und die elektrische Servolenkung abdecken soll, ergibt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Motormaximalleistung von nur 283,9 kw / 386 PS.

Besondere Bedeutung der Motorleistung

[...] Bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug handelt es sich um besonders hochwertiges, sportliches Fahrzeug, bei dem die Motorleistung aus Käufersicht von besonderer Bedeutung ist. Der Käufer erwartet bei einem solchen Wagen in besonderem Maße, schnell beschleunigen und fahren zu können. Von einem solchen Fahrzeug, das aus einem solchen Grund erworben wird, darf der Käufer daher erwarten, dass die tatsächliche Motorleistung nicht um 8,09 % hinter der vertraglich vereinbarten Leistung zurückbleibt. [...]

Themenindex:
Autokauf, Rückabwicklung

Rechtsgrundlagen:
§ 346 Abs. 1
BGB § 398
BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB
§ 440 S. 2 BGB

Gericht:
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 - 16 O 134/08

Redaktion Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Ein Autoverkäufer, der bestimmte Eigenschaften seines Fahrzeuges auf einer Internetplattform verspricht die nicht vorliegen, kann sich anschließend nicht auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Urteil lesen

Autoverkauf - Es ist irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Urteil lesen

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Durchschnittlich wird im Internet jede Minute ein Fahrzeug gekauft. Meistens sind es Gebrauchtwagen. Vom Schnäppchenfieber gepackt, verhalten sich viele Käufer jedoch leichtsinnig im Umgang mit den Online-Auktionsbörsen. Urteil lesen

Die Klage einer Autokäuferin auf Lieferung eines weiteren Neuwagens, weil das ihr übergebene Fahrzeug bereits 304 km gefahren worden war, blieb erfolglos. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie das ihr übergebene Fahrzeug trotz der Laufleistung akzeptiert hatte. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de