In Waschstraßen werden die Kfz auf einem Förderband transportiert. Hier kann es schnell zu Unfällen kommen. In solchen Fällen stellt sich daher die Frage, wer haften muss: der Betreiber der Waschstraße, der Auffahrende oder sein Vordermann?

Wer mit einem sauberen Auto herumflitzen möchte, muss entweder selbst zum Lappen greifen oder z. B. in eine Waschstraße fahren. Der Waschvorgang läuft hier vollautomatisch ab, der Fahrzeugführer kann sich hinter dem Steuer bequem zurücklehnen. Erst am Ende der Waschstraße muss er den Motor wieder starten und aktiv aus der Waschstraße fahren. Kommt es zu einem Auffahrunfall, stellt sich die Frage, wer gegen wen einen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Fahrzeug versperrte Ausfahrt einer Waschstraße

Ein Autofahrer wollte seinen Wagen in einer Waschstraße reinigen lassen. Dort befand sich der Pkw während der Reinigung auf einem Förderband. In dieser Zeit war der Motor auszuschalten und ein Lenken oder Bremsen zu unterlassen. Erst wenn die Ampelanlage am Ende des Förderbands auf grün schaltete, durfte der Motor gestartet und die Waschstraße verlassen werden.

Am Ende des Waschvorgangs bemerkte der Autofahrer vor sich einen weiteren Pkw, der bereits vom Förderband heruntergerollt war. Allerdings blieb der Wagen dort einfach stehen, obwohl die Ampelanlage grün zeigte und eine Weiterfahrt somit erlaubt war. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, bremste der Hintermann, rutschte daraufhin mit seinem Wagen vom Förderband und blieb stehen. Kurz darauf wurde das Fahrzeug hinter ihm auf sein Kfz aufgeschoben. Für den Schuldigen am Unfall hielt er jedoch nicht den Auffahrenden, sondern seinen Vordermann. Aus diesem Grund verlangte er von ihm gerichtlich Schadenersatz.

Vordermann muss Schadenersatz leisten

Das Landgericht (LG) Kleve gab dem klagenden Autofahrer Recht und verpflichtete seinen Vordermann, der nicht rechtzeitig die Waschstraße verlassen hatte, zur Zahlung von Schadenersatz.

Schadensentstehung bei Betrieb eines Kfz?

Eine Haftung nach § 7 I Straßenverkehrsgesetz (StVG) setzt stets voraus, dass der Schaden "bei dem Betrieb" eines Fahrzeugs entstanden ist. Hierfür muss der Motor aber nicht zwangsläufig eingeschaltet sein - es genügt vielmehr, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr ausging und es daraufhin zum Schaden kam.

Solange sich ein Auto mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet - und der Autofahrer keine Kontrolle über den Waschvorgang hat -, wird das Fahrzeug nicht betrieben. Das ändert sich erst, wenn es wieder vom Förderband herunterrollt. Nun muss der Fahrzeugführer wieder aktiv tätig werden und den nachfolgenden Autos zügig Platz machen. Steht das Kfz jedoch - warum auch immer - im Weg herum und behindert die nachfolgenden Fahrzeuge an der Weiterfahrt, geht eine erhebliche Gefahr von ihm aus. Die realisiert sich, wenn deshalb ein Unfall passiert. Stößt etwa der nachfolgende Fahrzeugführer bei einem Ausweichmanöver mit einem Dritten zusammen, wäre auch hier das in der Waschstraße herumstehende Kfz die Ursache für den Zusammenstoß gewesen. Der Schaden wäre dann bei Betrieb dieses Fahrzeug passiert.

Ausweichmanöver war Reaktion auf stehen gebliebenes Kfz

Vorliegend war das Kfz des beklagten Fahrzeugführers vom Förderband heruntergerollt. Auch zeigte die Ampelanlage der Waschstraße grün - der Autofahrer durfte daher weiterfahren. Stattdessen blieb er jedoch in der Ausfahrt stehen. Zwar war der Motor nach wie vor ausgeschaltet, das Herumstehen des Fahrzeugs wirkte sich aber trotzdem auf den "Verkehr" am Ende der Waschstraße aus, weil die nachfolgenden Autos nicht an ihm vorbeikamen.

Vielmehr hatte jeder nachfolgende Fahrzeugführer nur zwei "Möglichkeiten": nämlich sein Fahrzeug vom Förderband auf das Auto vor ihm aufschieben zu lassen oder zu bremsen und ein Auffahren des Fahrzeugs hinter ihm zu riskieren. Eine Mithaftung des klagenden Autofahrers kam aufgrund dieser Konstellation nicht infrage - vor allem, weil er selbst seinen Wagen zum Unfallzeitpunkt gar nicht betrieb. Er befand sich vielmehr mit abgeschaltetem Motor immer noch mitten im automatischen Waschvorgang. Auch der Betreiber der Waschstraße musste nicht haften - schließlich ging die Gefahr nicht von seiner Anlage, sondern von dem stehen gebliebenen Fahrzeug aus. Damit musste dessen Fahrzeugführer allein für den entstandenen Schaden aufkommen.

Gericht:
Landgericht Kleve, Urteil vom 23.12.2016 - 5 S 146/15

Sandra Voigt
Assessorin
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