Wird ein Fahrzeug in einer Autowaschstraße mit Schleppkette beim Waschvorgang beschädigt, muss der Kunde bei Schadensersatzforderungen in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt.

Der Sachverhalt

Der Benutzer einer Autowaschanlage fuhr mit seinem Fahrzeug in eine Waschstraße. Hierbei handelte es sich um eine Waschanlage, bei der der Kunde sitzen bleibt und das Fahrzeug mit Hilfe einer Schleppvorrichtung (Schleppkette bzw. Schlepptrosse) durch eine Art Tunnel gezogen wird.

Während des Waschvorgangs kam es im Trocknungsbereich der Waschanlage, kurz vor der Ausfahrt, zu einer Beschädigung des Fahrzeugs im Heckbereich. Der Kunde verlangt Schadensersatz.

Die Entscheidung

Aus dem Urteil geht hervor, dass im Ansatz die Vorinstanz richtig davon ausgegangen ist, dass von einer Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage nur dann geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Also somit eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße besteht aber nur dann, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Sind indes andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus, vgl. auch AG Wetzlar in VersR 2006, 668.

Autowaschstraße - hier bleibt der Kunde sitzen

Besondere Beweiserleichterungen kommen dem Kunde deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schleppvorrichtung durch die Anlage hindurchgezogen wird. Es konnte trotz Sachverständigengutachten nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Allerdings hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Schäden auch im Verantwortungsbereich des Kunden gelegen haben könnten. Hier kommt die Betätigung der Fußbremse in Betracht, oder eine plötzliche, unbeabsichtigte Lenkbewegung oder eine Betätigung der Handbremse.

Portalwaschanlage - hier steigt der Kunde aus

Anders verhält sich die Beweissituation bei sogenannten Portalwaschanlagen, bei denen der Kunde sein Fahrzeug in der Waschanlage abstellt, aus dem Fahrzeug aussteigen muss und der Waschvorgang automatisch abläuft. Entstehen in solchen Waschanlagen Fahrzeugschäden, spräche der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Kunde keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.

Rechtsnormen:
§ 280 Abs. 1 BGB,
§ 631 BGB,
§ 634 Nr. 4 BGB

Vorinstanz:
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.01.2011 - 18 C 321/09

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2011 - 51 S 27/11

Weitere Urteile zu:
Waschanlagen

Quelle: Redaktion Rechtsindex, LG Berlin
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