Ein Waschanlagenbetreiber ist nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass bei Verstoß gegen die StVZO Schäden für ein Fahrzeug in der Waschanlage drohen. Vielmehr kann er darauf vertrauen, dass ein tiefergelegtes Auto den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Kurzinformation

Grundsätzlich trägt der Autofahrer die Beweislast dafür, dass der Waschanlagenbetreiber eine Pflichtverletzung begangen hat. Abweichend von dieser Beweislastverteilung erkennt die Rechtssprechung an, dass ausnahmsweise unmittelbar von dem Eintritt eines Schadensfalls auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden kann, wenn der Autofahrer darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreiber herrühren kann.

In diesem Fall war durchaus denkbar, dass die Beschädigung am PKW des Klägers auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückgeführt werden kann. Genauso denkbar sind jedoch Schadensursachen, die aus dem Verantwortungsbereich des Klägers selbst entstammen. Möglich wäre ein Auslösen der Lichtschranke durch die Tieferlegung seines Fahrzeuges selbst.

Die Lichtschranke der Waschanlage befindet sich üblicherweise rund 8 cm über dem Bodenniveau. Dies ist ausreichend, um auch eine Schürze von solchen PKWs zu unterfahren, die tiefergelegt sind. Nach den Vorgaben der StVZO muss ein Fahrzeug Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm überfahren können, ohne Schaden zu nehmen.

Ob nun der Kläger mit dem tiefergelegten Fahrzeug die Vorgabe der StVZO eingehalten hat oder nicht, lässt sich nicht mehr klären, da der Kläger das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert hat und insoweit nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung steht. Sollten aber tatsächlich die Vorgaben der StVZO nicht eingehalten worden sein, so läge die Schadensursache in der Sphäre des Klägers. Denn der Waschstraßenbetreiber kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften von den Kunden eingehalten worden sind. Da dies ungeklärt ist kann sich der Kläger mithin auf die von der Rechtssprechung entwickelte Beweiserleichterung nicht berufen.

Gericht:
LG Paderborn, Urteil vom 17.9.2009 - 5 S 3/09

Querverweise:
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