Aus der Entscheidung
Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.
Der Begriff des Benutzens umfasst auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen.
Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Darunter fällt auch die Verwendung der eingebauten Kamera des Mobiltelefons während der Fahrt.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi
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