Auch das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, fällt unter die Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO.

Aus der Entscheidung

Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen.

Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Darunter fällt auch die Verwendung der eingebauten Kamera des Mobiltelefons während der Fahrt.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi

OLG Hamburg
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt kann als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen muss. Urteil lesen

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az. 3 RBs 256/13) kann auch ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein Autofahrer mehrfach mit einem Handy im Straßenverkehr erwischt wird. Ein Fahrverbot kann auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung erlassen werden. Urteil lesen

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Urteil lesen

Ja er darf, denn nur wer das Fahrzeug eigenhändig führt, ist vom Handyverbot betroffen. Obwohl ein Fahrlehrer bei Ausbildungsfahrten laut Straßenverkehrsordnung zweifellos immer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt, muss der deswegen kein Bußgeld zahlen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de