Das Anschließen eines Handys zum Laden während der Autofahrt stellt eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Die Nutzung eines Mobiltelefons schließt sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

Der Sachverhalt

Der Mann befuhr die A 28 in Oldenburg. Er hielt ein Handy in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das AG Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60 Euro.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg

Das OLG Oldenburg (2 Ss (OWi) 290/15) ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, verboten, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.

Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 -  2 Ss (OWi) 290/15

OLG Oldenburg
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