Nach Urteil des BFH (Az. X R 2/12), muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Ausreichend sei der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, sei hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs, der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ausreichen (hier: "schriftlich"). Der Bundesfinanzhof hat damit zwei frühere Entscheidungen vom 12. Oktober 2012 III B 66/12 (BFH/NV 2013, 177) und vom 12. Dezember 2012 I B 127/12 (BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272) bestätigt.

Der Sachverhalt

In dem verhandelten Fall hatte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuerbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten.

Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das FA wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO zum Tragen kommen müsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.

Die Entscheidung

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung: Über die Form des Einspruchs sei nicht zwingend zu belehren

Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift, nämlich § 357 Abs. 1 AO, wiedergegeben werde.

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12

BFH, PM Nr. 2/2014
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält? Das FG Düsseldorf hält die Rechtsbehelfsbelehrung auch in diesem Fall für ordnungsgemäß und widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Urteil lesen

Das Finanzgericht Münster hat deutlich gemacht, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Urteil lesen

Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil entschieden, dass es für den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, nicht ausreicht, dass das von der Behörde eingeschaltete Druckzentrum nach DIN-Normen arbeite oder eine Qualitätssicherung habe. Urteil lesen

Im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren ist es längst Gesetz, dass die Betroffenen über die Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen belehrt werden. Im Zivilprozess ist dagegen - abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen - bislang keine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de