Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält? Das FG Düsseldorf hält die Rechtsbehelfsbelehrung auch in diesem Fall für ordnungsgemäß und widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Gericht hält die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auch in diesem Fall für ordnungsgemäß

Es genüge die Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sowie der Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form müsse nicht hingewiesen werden.

Aus dem Urteil

  • [...] Richtig ist allerdings, dass einem Steuerbescheid gemäß § 157 Abs. 1 Satz 3 AO eine Belehrung darüber beizufügen ist, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Im Streitfall hat jedoch die in den angefochtenen Steuerbescheiden niedergelegte Rechtsbehelfsbelehrung diesen gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vergl. dazu auch den Beschluss des BFH vom 2. Februar 2010 - III B 20/09, BFH/NV 2010, 830). Insbesondere gibt sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wieder, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Außerdem enthält sie Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die, wie im Streitfall, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 7. März 2006 - X R 18/05, Bundessteuerblatt II 2006, 455).
  • Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form hat der Beklagte somit auch dann nicht hinweisen müssen, wenn unter Berücksichtigung der von den Klägern bezeichneten Internetseite des Beklagten die Eröffnung eines "Zugangs" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen sein sollte. Insoweit folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts in der Entscheidung vom 24. November 2011 (10 K 275/11, a.a.O.). [...]

Das Urteil widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 24.11.2011 10 K 275/11, EFG 2012, 292). Hingegen stimmt es mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 30.05.2012 10 K 3264/111, EFG 2012, 1813) und Münster (Beschluss vom 06.07.2012 11 V 1706/11, EFG 2012, 1811) überein. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 766/12 E

FG Düsseldorf
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