Im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren ist es längst Gesetz, dass die Betroffenen über die Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen belehrt werden. Im Zivilprozess ist dagegen - abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen - bislang keine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben.

Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 bemängelt. Dort ging es um befristete Rechtsmittel in der Zwangsversteigerung und die Karlsruher Richter befanden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung wegen des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz notwendig sei. Deshalb soll jetzt auch im Zivilprozess eine Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt werden. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung beschlossen. ARAG Experten sagen, worum es dabei geht.

Rechtsbehelf - was ist das?

Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte Möglichkeit, gegen eine Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen.

Wozu eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Geplant ist, dass künftig jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf enthalten soll. Außerdem muss nach dem Entwurf über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt werden. Dadurch sollen zum einen die Bürger in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der verschiedenen Instanzen zu orientieren, und zum anderen unzulässige (z.B. verspätete) Rechtsbehelfe vermieden werden. Eine Ausnahme gilt für Verfahren mit Anwaltszwang (wie z.B. die Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten): Weil hier der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber beraten kann, welches Rechtsmittel statthaft ist, muss keine Belehrung durch das Gericht erfolgen.

Wiedereinsetzungsantrag

Verstößt das Gericht gegen die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung, wirkt sich das nach dem Gesetzesentwurf auch im Rahmen eines so genannten Wiedereinsetzungsantrags aus. Den kann eine Partei immer dann stellen, wenn sie unverschuldet versäumt hat, ein Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Hier sieht der Entwurf vor, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung vermutet wird, dass die Partei die Verspätung nicht verschuldet hat.

Ein Beitrag der ARAG SE

Ähnliche Urteile:

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält? Das FG Düsseldorf hält die Rechtsbehelfsbelehrung auch in diesem Fall für ordnungsgemäß und widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Urteil lesen

Das Finanzgericht Münster hat deutlich gemacht, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Urteil lesen

Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil entschieden, dass es für den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, nicht ausreicht, dass das von der Behörde eingeschaltete Druckzentrum nach DIN-Normen arbeite oder eine Qualitätssicherung habe. Urteil lesen

Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einem Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat, so der BGH. Zum Thema Wiedereinsetzung. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de