Wie viele Sperrzeiten sind gerechtfertigt, wenn einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt? Über diese Frage hat nun das Bundessozialgericht entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30. November 2011 per Post.

Kläger bewarb sich auf keine der Stellen - Sperrzeiten

Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden vom 30. Januar 2012 stellte die Beklagte zum einen den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2011 bis 21. Dezember 2011 - diesen Bescheid akzeptierte der Kläger -, sowie einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2011 bis 11. Januar 2012 (wegen der Nichtbewerbung auf den zweiten am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschlag) und einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 (wegen der Nichtbewerbung in dem Klinikum) fest. Widerspruch und Klage gegen die sechswöchige und die zwölfwöchige Sperrzeit blieben jeweils erfolglos.

Der Prozessverlauf

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Urteile des Sozialgerichts sowie die beiden Sperrzeitbescheide aufgehoben. Die zwei dem Kläger am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge seien als einheitlicher Vorgang anzusehen, der nur zu einer einzigen Sperrzeit führen könne. Der Arbeitslose sei nur in der Lage, ein Arbeitsangebot anzunehmen.

Deshalb sei nicht von drei, sondern nur von zwei Vermittlungsangeboten auszugehen, welche allenfalls zu einem ersten und einem zweiten versicherungswidrigen Verhalten führen könnten. Doch liege auch ein zweites versicherungswidriges Verhalten im Hinblick auf das am 30. November 2011 per Post übersandte Angebot nicht vor, weil es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen vorherigen Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gefehlt habe.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, so das Bundessozialgericht in seinem Urteil (Az. B 11 AL 2/17 R).

Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist.

Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Rechtsgrundlage:
§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

BSG, PM 24/2018
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