Das Jobcenter bewilligte dem Kläger Leistungen unter Anrechnung einer Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war. Die Erbschaft floss dem Kläger erst während des Leistungsbezugs zu. Deswegen wertete das Jobcenter diese als Einkommen nach § 11 SGB II. Zu Recht?

Aus dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil, Az. S 17 AS 4357/14) hatte in vollem Umfang Erfolg. Bei der Erbschaft handele es sich um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II. Einkommen sei grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Auszugehen sei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.

Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte.

Demzufolge habe die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen nach § 12 SGB II zu erfolgen. Im zu entscheidenden Fall überstiegen die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NR. 1 SGB II das Erbe, so dass ein höherer Arbeitslosengeldanspruch bestanden habe.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 - S 17 AS 4357/14

SG Karlsruhe
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