Sozialrecht - Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen.

Dies setzt allerdings voraus, dass dem Hilfebedürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis bekannt ist.

Kläger in dem Berufungsverfahren, über das das Landessozialgericht zu entscheiden hatte, waren eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden Kinder. Vor der Zusammenführung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe hatte die Familie, die unverändert in der gleichen Wohnung lebt, bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen. Der Sozialhilfeträger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren Sohn (der jüngere Sohn war noch nicht geboren) zu teuer sei.

Zwei Jahre später, im Herbst 2004, wurde der zweite Sohn der Klägerin geboren. Der Grundsicherungsträger legte für die Zeit nach Einführung des Arbeitslosengeldes II ("Hartz IV") zum 01.01.2005 der Leistungsberechnung lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete zugrunde. Die Kläger seien bereits während des Bezuges von Sozialhilfe hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Die Kläger haben wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozialhilfeträger. Der Grundsicherungsträger hätte dies daher zum Anlass nehmen müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, haben sie weiterhin Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kaltmiete.

PM des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2009 - L 3 AS 80/07

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