Die Kläger beantragten beim beklagten Landkreis die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von ca. 460 €, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Besteht ein Anspruch auf "Hartz IV",  wenn die Bedürftigkeit lediglich im Bezugsmonat entsteht?

Der Sachverhalt

Die arbeitslose, alleinerziehende Mutter bewohnt mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000,00 €, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen.

Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV" Leistungen haben sie nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150,00 € übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von ca. 460 €, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien.

Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.

Das Urteil des Sozialgerichts Dresden (S 48 AS 6069/12)

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage blieb erfolglos. Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, so das Urteil des Sozialgerichts Dresden (Az. S 48 AS 6069/12).

Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung überstieg das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12

SG Dresden
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Hartz-IV Empfänger können für Ihre Kinder keine Extragelder beantragen, wenn diese wachstumsbedingt neue Kleidung benötigen. Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar. Urteil lesen

Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren - noch angemessenen - Kosten auszuschöpfen. Urteil lesen

Sozialrecht - Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Urteil lesen

Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de