Der Sachverhalt
Die arbeitslose, alleinerziehende Mutter bewohnt mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000,00 €, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen.
Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV" Leistungen haben sie nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150,00 € übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von ca. 460 €, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien.
Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.
Das Urteil des Sozialgerichts Dresden (S 48 AS 6069/12)
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage blieb erfolglos. Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, so das Urteil des Sozialgerichts Dresden (Az. S 48 AS 6069/12).
Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung überstieg das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf.
Gericht:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12
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