In seinem Beschluss (Az. L 7 AS 846/14 B ER) hat sich das Bayer. LSG mit der Frage befasst, ob ein Alg-II- Empfänger einen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer Alg-II Nachzahlung in bar hat, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat?

Der Sachverhalt

Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Alg-II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Daraufhin erfolgte von Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zwangsvollstreckung und 3.200,- Euro wurden wegen der hohen Einmalzahlung trotz Pfändungsschutz vom Konto des Antragsstellers weggepfändet.

Das habe das Jobcenter zu vertreten, so der Antragsteller. Er habe viermal darum gebeten, auf sein Konto keine Leistungen zu überweisen. Der Antragsteller will nun vom Jobcenter erneut die 3.200,- Euro in bar.

Die Entscheidung des Bayerischen LSG (Az. L 7 AS 846/14 B ER)

Das Bayer. Landessozialgericht (Az. L 7 AS 846/14 B ER) hat entschieden, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen (§ 42 SGB II). Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt.

Soweit der Antragsteller in der Zahlung auf sein Konto ein schuldhaftes Fehlverhalten des Antragstellers sieht und an einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung (Amtshaftung) nach § 839 BGB und Art. 34 GG denkt, ist hierfür der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben. Eine derartige Klage wäre mittels Rechtsanwalt beim Landgericht zu erheben. Hier wird lediglich angemerkt, dass es wohl nicht zu den Amtspflichten des Antragsgegners gehört, die Pfändungs- und Pfändungsschutzvorschriften durch Abweichung von § 42 SGB II zu umgehen. Pfändungsschutz hat der Antragsteller selbst bzw. über das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht zu bewirken.

Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei auch nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.

Gericht:
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015 - L 7 AS 846/14 B ER

Bayer. LSG
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