Sozialgericht: Ein Arbeitslosengeld II- Bezieher muss den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand aus der Regelleistung bezahlen, im SGB II ist hierfür kein Mehrbedarf vorgesehen. Werden aus der Tierhaltung Einnahmen erzielt, sind diese zu berücksichtigen.
Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Eine Familie mit vier Kindern hielt zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze.
Aus dem Verkauf von Welpen wurden monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 2400 € erzielt, dazu kam Kindergeld sowie die finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Antragsteller hatten damit argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden.
Dieser Argumentation ist das Sozialgericht aber nicht gefolgt.
Bei den Erlösen aus dem Verkauf der Hunde handele es sich um Einnahmen, die zunächst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zu verwenden seien, bevor steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch genommen würden. Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Von den Einnahmen könnten daher nur die mit der Hundezucht verbundenen Betriebsausgaben, d. h. die Kosten für die Aufzucht der Welpen und der Elternpaare dieser Welpen, abgezogen werden, alles andere müsse aus der Regelleistung beglichen werden. Da das hier erzielte Einkommen den Bedarf der Antragsteller decke, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 20.03.2009, Az.: S 29 AS 3/09 ER, nicht rechtskräftig.
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