Nach Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hat ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, keinen Anspruch auf die zusätzliche Übernahme der Kosten für die Todesanzeige und eine Kondolenzmappe für seine verstorbene Ehefrau.

Der Sachverhalt

Der Kläger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, begehrte von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme weiterer Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau aus Mitteln der Sozialhilfe, insbesondere für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe sowie für eine Schmuckurne anstelle einer einfach gestalteten Urne.

Antrag und Widerspruch blieben insoweit erfolglos. Auch die deshalb zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. In ihrem Urteil vom 15.11.2012 führte die 1. Kammer aus, im Rahmen der Sozialhilfeleistungen seien nach dem Gesetzeswortlaut nur die Kosten übernahmefähig, die für die Bestattung "erforderlich" gewesen seien.

Erforderliche Bestattungskosten

Der Begriff der "erforderlichen Kosten" impliziere dabei geringere Kosten als sie für eine "standesgemäße" Beerdigung anfielen. Die "Erforderlichkeit" von Bestattungskosten beurteile sich nach einem objektiven Maßstab. Erforderliche Kosten seien deshalb nur diejenigen, die üblicherweise für eine würdige und den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfielen und die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienten. Die Aufwendungen müssten mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sein.

Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne nicht erfoderlich

Nicht ausreichend seien Kosten für solche Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstünden, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet seien. Zu den nicht erforderlichen Kosten gehörten deshalb die Aufwendungen für die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten, unter anderem die Kosten für Todesanzeigen und die Aufwendungen für eine Kondolenzmappe. Da der Begriff der "Erforderlichkeit" der Kosten der Bestattung in § 74 SGB XII sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf die Höhe beziehe, seien auch Aufwendungen für eine Schmuckurne nicht "erforderlich", sondern vom Sozialhilfeträger nur im Umfang der Kosten für eine einfache Urne zu übernehmen.

Rechtsgrundlagen:
§ 41 ff. SGB XII

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12

SG Karlsruhe
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