Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass ein Bestattungspflichtiger nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll. Dies wäre der Fall, wenn ein Verstorbener schwere Straftaten gegen den Bestattungspflichtigen begangen hat.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, verstarb die Mutter eines Mannes, der dann Prozesskostenhilfe beantragte, da er nicht für die Beerdigungskosten aufkommen wollte. Seiner Meinung nach müsse er die Kosten nicht übernehmen, da das familiäre Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter erheblich zerrüttet gewesen war.

Nach dem Vortrag in der Klagschrift haben der Kläger mit seiner Ehefrau und seine Eltern nach der Hofübergabe in einem gemeinsamen Gebäude in jeweils weitgehend selbständigen Wohnbereichen gelebt. Es sei dann zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung der gemeinsamen Flächen und über das Heizverhalten gekommen, die schließlich zur Einschaltung von Rechtsanwälten, zu polizeilichen Anzeigen und zu einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Rendsburg führten. Dieses Verfahren endete schließlich mit der Rückübertragung des Hofes.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, woraufhin sich der Antragssteller Beschwerde einlegte. Der Fall kam dann vor das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 2 O 31/13)

Dort stellten die Richter fest, dass der Antrag zu Recht abgelehnt worden ist. Der Kläger stehe in der Pflicht, die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter zu übernehmen. Ein zerrüttetes Familienverhältnis kann zwar in Ausnahmefällen ein Grund dafür sein, dass die Bestattungskosten nicht von Angehörigen übernommen werden müssen. Allerdings müssen dafür ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Falls der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten wie zum Beispiel einen Mordversuch oder sexuellen Missbrauch gegen den Bestattungspflichtigen begangen hat, kann von der Kostenübernahme abgesehen werden.

Gericht verweist auf einige Entscheidungen anderer Gerichte

Von der Erstattungsforderung ist abzusehen, wenn der Verstorbene schwere Straftaten zulasten des an sich Bestattungspflichtigen begangen hatte (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2005; VG Stade, Urteil vom 27.07.2006 - 1 A 539/05).

Ein Absehen von der Erhebung der Kosten für ein Notbegräbnis entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA aus Billigkeitsgründen kommt nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Die Kostenerstattung ist nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des An-sich-Bestattungspflichtigen oder bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses unzumutbar (VG Halle, Urt. v. 20.11.2009 - 4 A 318/09).

Die Kostentragungspflicht ist unzumutbar, wenn die Hinterbliebene im Alter von vier Jahren Opfer eines von Vater gehabt und es hatte keinerlei Anzeichen für eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter oder eine wie auch immer geartete, ggf. nur aufseiten des Opfers feststellbare Befriedung der Folgen der Straftat und der familiären Verhältnisse (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 - 11 K 1326/06).

Die Unzumutbarkeit einer Heranziehung kann nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 09.06.2008 - 4 Z.B. 07.2815 -; VG Würzburg, Urt. v. 05.09.2012 - W 2 K 11.132 -; VG Ansbach, Urt. v. 09.11.2010 - AN 4 K 10.00736).

Die in der Vergangenheit ausgetragenen Differenzen zwischen der inzwischen verstorbenen Mutter und dem Kläger reichen laut Gericht für eine Befreiung von den Bestattungskosten bei Weitem nicht aus.

Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs 2 BestattG SH,
§ 2 Nr 12 BestattG SH,
§ 230 VwG SH,
§ 238 VwG SH

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 O 31/13

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